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bargeldlose Zahlung

  Selbstverständlich können Sie bargeldlos zahlen. Wir arbeiten mit SumUp zusammen.


CORONA

  Als Heilmittelerbringer sind Podologen den Hygienevorschriften verpflichtet, durch welche gewährleistet wird, dass eine Übertragung von Infektionen nahezu ausgeschlossen werden kann.


  Mehr zu dem Thema finden Sie im Bereich Hygiene.


Der Fuß

  Der menschliche Fuß ist ein hochkomplexes Wunderwerk, dessen Bedeutung für unseren Organismus unterschätzt wird. Er bestehet aus 60 Muskeln, 300 Bändern und Sehnen, mehr als 50 Knochen und über 20 Gelenken, die eine zentrale Rolle für den Bewegungsapparat spielen.

 

  Füße sind weit mehr als das Ende der Beine. Sie haben physische und energetische Bedeutung, wenn wir die Gesundheit als Ganzheit verstehen.

Eigenanteil

  Der Gesetzgeber sieht vor, dass jeder Patient, der nicht von der Zuzahlung befreit ist, einen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Behandlungskosten sowie eine einmalige Rezeptgebühr von 10,00 Euro an den Heilmittelerbringer zu entrichten hat.


  Der Eigenanteil wird von den Krankenkassen im Rahmen der Heilmittelabrechnung in Abzug gebracht.



GKV

Gesetzliche Kranken Versicherungen 

  Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist die zentrale Säule des deutschen Gesundheitssystems und der älteste Zweig der Sozialversicherung. 

 

  Bei der GKV geht es darum, sich gegen das finanzielle Risiko der mit einer Krankheit verbundenen Kosten zu versichern, wobei die Kosten der Gesundheitsversorgung insbesondere durch die Solidargemeinschaft der GKV-Mitglieder und deren Arbeitgebern getragen werden. 


  Heute sind fast 90 Prozent der Bevölkerung in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. 

Podologie

vs.

Fußpflege

  Als Podologie wird die nicht-ärztliche Heilkunde am Fuß bezeichnet, die seit dem 02.01.2002 mit einem bundeseinheitlichen Berufsgesetz (Podologengesetz) in Deutschland geregelt ist. Der Podologe ist ein Heilmittelerbringer, welcher durch eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung seinen Berufstitel erwirbt.


  Während es einem Podologen gestattet ist Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln, ist die medizinische Fußpflege die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung des von Schädigungen bedrohten gesunden Fußes.


  Fußpfleger (kosmetisch) haben eine sehr kurze Ausbildungszeit von einigen Wochen. Ihnen ist lediglich die "kosmetische Fußpflege", also das Schneiden und dekorative Herrichten der Zehennägel, gestattet.

Orthose

  Unter einer Orthose versteht man ein individuell gefertigtes vom Podologen aus medizinischem Silikon hergestelltes Hilfsmittel zur Korrektur und Schutz schmerzender Zehen oder Fußgelenke. Die individuelle Anfertigung garantiert dabei eine 100 %ige Passform.


  Das verwendete Material zeichnet sich durch seine Langlebig- und Belastbarkeit aus. Es ist abwaschbar und hygienisch einwandfrei.


  Es gibt Druckschutzorthosen (z. B. Zehenzwischenkeile und Hallux Valgus Ballenschalen), Korrektutrorthosen (z. B. Hammerzehen- und Krallenzehenkorrektur) und Ersatzorthosen (z. B. Ergänzung nach Teilamputation und Platzhalter nach Amputationen).

Orthonyxie

  Die Orthonyxie ist ein bewährtes Mittel, um einer teilweisen oder vollständigen Nagelentfernung durch operative Eingriffe vorzubeugen. Sie bewirkt beim Patienten in der Regel sofortige Erleichterung, da der Druck auf die Nagelfalz reduziert oder beseitigt wird.

Mit individueller Orthonyxie, durch Auswahl der geeigneten Methode und Anfertigung individueller Orthonyxie-Spangen, können sehr gute Resultate erzielt werden.


  Die Vorzüge der Orthonyxie-Behandlung sind u. a., dass der Zehennagel erhalten bleibt und diese Behandlungsmethode fast immer anwendbar ist. Die Behandlung ist i. d. R. schmerzfrei.

 

  Durch fortgesetztes Tragen falscher Schuhe (z. B. durch den Schuhdruck, welches zumeist Ursache eingewachsener Zehennägel ist), besteht die Möglichkeit, dass der Nagel nach einer erfolgreich abgeschlossenen Behandlung wieder einwächst.

ärztliche Verordnung / Heilmittel Verordnung / Rezept

   Ihr Arzt kann, z. B. bei diabetischem Fußsyndrom, podologische Behandlungen verschreiben. Die Verordnung hat eine Gültigkeit von 28 Tagen, während der die Behandlung begonnen werden muss.


   In der Regel ist ein gesetzlicher Eigenanteil in Höhe von 10 % der Behandlungskosten und die einmalige Rezeptgebühr (gegenwärtig 10 Euro) durch den Versicherten zu entrichten, sofern die Verordnung keine Befreiung vom Eigenanteil vorsieht.


   Vor Beginn der ersten Behandlung ist die ärztliche Verordnung dem Podologen auszuhändigen und ein gegebenenfalls anfallender Eigenanteil für die Verordnung zu entrichten.


   Nach jeder Behandlung wird durch Unterschrift des Versicherten auf der Verordnung  bestätigt, dass die Behandlung durchgeführt wurde. Der Podologe reicht die Verordnung zur Abrechnung bei der Krankenkasse ein.

   

Institutions- Kennzeichen

   Jede GKV zugelassene podologische Praxis besitzt ein Institutskennzeichen durch welche die Praxis eindeutig identifiziert werden kann.

 

  Die Institutionskennzeichen (kurz: IK) sind bundesweit eindeutige, neunstellige Zahlen, mit deren Hilfe Abrechnungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der deutschen Sozialversicherung einrichtungsübergreifend abgewickelt werden können.


   Unser Institutskennzeichen lautet 390507683

   

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